Amtszulagen für Beamtinnen und Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern

 

Die Grundlagen und Details zu den Amtszulagen für Beamtinnen und Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern findet man im Landesbesoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V). Dort sind in § 44 die Regelungen zu den Amtszulagen normiert.

 

Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V):

§ 44 Amtszulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des nach § 1 Berechtigten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die einzelnen Amtszulagen ergeben sich aus den Besoldungsordnungen. Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus der Anlage 12.


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